Was sind die CLP-Vorschriften für E-Zigaretten und taktile Warnschilder?

2023-04-30

E-Zigaretten und CLP-Kennzeichnung:

Für E-Zigaretten und E-Liquids gelten verschiedene Gesetze, die ihre Verpackung, Verwendung und Entsorgung regeln. Ihre Klassifizierung hängt jedoch vom Nikotingehalt ab, den sie enthalten. Gemäß den CLP-Verordnungen sind E-Liquid-Mischungen mit mehr als 1.67 % Nikotin werden als „giftig“ eingestuft; zwischen 0.25% und 1.66% sie sind schädlich; und unter 0.25% sie sind überhaupt nicht klassifiziert.

Die Europäische Union (EU) hat im Rahmen ihrer umfassenderen Überarbeitung der Tabakproduktrichtlinie (TPD), die Tabakprodukte innerhalb der EU regelt, einen Regulierungsrahmen für E-Zigaretten geschaffen. Dies trat im Mai 2016 in Kraft. Nach der TPD dürfen E-Zigaretten auf den Markt gebracht werden, sofern die Nokotindosis weniger als 20 mg/ml beträgt. Wenn die Dosis diesen Wert überschreitet, müssen sie unter ärztlicher Genehmigung und als rezeptfreie Arzneimittel wie Nikotinkaugummis und -pflaster verkauft werden.

· Obligatorische Verbraucherinformation zur Verwendung/Lagerung; Suchtgefahr/Toxizität; Zutaten; Nikotingehalt und Abgabe pro Dosis; und Gesundheitswarnungen, einschließlich Warnungen zum Nikotingehalt, die 30 % der Vorder- und Rückseite der Packungen bedecken

· Regeln, nach denen E-Zigaretten eine gleichmäßige Nikotindosis abgeben müssen

· Sicherheitsmaßnahmen wie kindersichere Verschlüsse und die Verpflichtung, dass andere Inhaltsstoffe als Nikotin keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen

Im Rahmen der TPD gilt für E-Zigaretten/Flüssigkeiten außerdem eine Größenbeschränkung von 10 ml für E-Zigaretten-Nachfüllbehälter und 2 ml für Kartuschen und Tanks.


CLP-Etiketten für Nikotinpräparate müssen Folgendes enthalten:

· Die Produktidentifikatoren – dazu können Handelsnamen oder andere Bezeichnungen des Produkts sowie die EG-Nummer für Nikotin (EC 200-193-3) gehören.

· Die richtigen Gefahren- und Sicherheitshinweise

· Ein „giftiges“ Gefahrenpiktogramm

· Ein Signalwort (entweder „Warnung“ oder „Gefahr“)

· Der Name, die vollständige Adresse und die Telefonnummer (Festnetz, nicht Mobilfunk) des Lieferanten

· Die Nennmenge des Stoffes oder Gemischs in der der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Verpackung (sofern dies nicht an anderer Stelle auf der Verpackung angegeben ist)

· Identifizierung der gefährlichen Bestandteile der Zubereitung. Der Nikotingehalt in Prozent des Gewichts pro Volumen muss deutlich angezeigt werden

· Chargennummern, Verfallsdaten und das Nennvolumen des Inhalts müssen ebenfalls auf dem Etikett angegeben sein (5 ml/10 ml usw.).

Bei der Gestaltung des Etiketts muss sichergestellt sein, dass das Gefahrenpiktogramm sowie die Gefahren- und Sicherheitshinweise deutlich hervorstechen und gut lesbar sind. Warnhinweise müssen bei normaler Ablage des Pakets waagerecht angebracht sein.

E-Zigaretten und taktile Warnschilder:

Da Nikotin als giftige Substanz eingestuft ist, müssen E-Zigaretten-Produkte über eine kindersichere Verpackung verfügen und mit fühlbaren Warnhinweisen versehen sein, um Blinde und Sehbehinderte darauf aufmerksam zu machen, dass sie mit einem gefährlichen Produkt umgehen.

Auf allen Produkten, die als giftig, sehr giftig, ätzend, gesundheitsschädlich, hochentzündlich und leicht entzündlich eingestuft sind, sowie auf einigen als gesundheitsschädlich, giftig oder ätzend eingestuften Aerosolen müssen taktile Warnschilder angebracht werden.

Die taktilen Warnschilder müssen gemäß EN ISO 11683 hergestellt werden, die detaillierte Spezifikationen des Etiketts festlegt, die wie folgt aussehen können:

· Ein erhabenes gleichseitiges Dreieck in einem Rahmen mit einer Länge von 16 bis 20 mm und einer Dicke von 1,5 bis 1,9 mm. (Die Ecken des Dreiecks müssen so scharf wie möglich sein und das Dreieck muss 0,25 bis 0,5 mm über die Oberfläche des Etiketts hinausragen.)

· Ein kleineres erhabenes gleichseitiges Dreieck in einem Rahmen von 8–10 mm Länge und 0,8–1,2 mm Dicke

· Ein sehr kleines, massives Dreieck mit einer Seitenlänge von 3 bis 4 mm

· Jeweils 3 kegelstumpfförmige Punkte im gleichen Abstand. Der Durchmesser des Punkts muss zwischen 1,8 und 2,2 mm liegen und eine Höhe zwischen 0,25 und 0,5 mm haben. Die Punkte müssen zwischen 3 und 9 mm voneinander entfernt sein (Mitte zu Mitte).

Der taktile Warnhinweis darf nicht auf Oberflächen angebracht werden, die bei normalem Gebrauch entfernt werden, er ist auch nicht auf Außenverpackungen wie Kartons zum Schutz von Glasflaschen erforderlich.

Sie dürfen nicht in der Nähe anderer geprägter oder erhabener Muster platziert werden, die zu Verwirrung führen könnten.

Wenn die Verpackung einen Boden hat, muss sich der taktile Warnhinweis auf einer aufrechten Handhabungsfläche nahe der Kante befinden und die Spitze des Dreiecks muss innerhalb von 50 mm vom Boden der Verpackung (oder so nah wie möglich am Deckel, falls vorhanden) positioniert sein kein Boden).

Wenn die Verpackung keinen Boden hat (z. B. Tuben oder Kartuschen), muss der taktile Warnhinweis auf der Schulter um den Tubenstutzen angebracht werden. Bei Aerosolen muss der taktile Warnhinweis an der Stelle angebracht werden, an der sich der Finger zum Betätigen des Sprays befindet.

Wenn der Warnhinweis auf einer Kunststoffverpackung mit vollständiger Öffnung angebracht ist, muss er auf der Handhabungsfläche so nah wie möglich an der Öffnung angebracht werden.

Der taktile Warnhinweis muss während der gesamten erwarteten Lebensdauer des Produkts fühlbar bleiben.

Alle E-Zigaretten-Produkte, die nicht korrekt gekennzeichnet sind oder kein fühlbares Warnschild enthalten, können wegen Nichteinhaltung der CLP-Verordnung beschlagnahmt werden.

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